Die gesetzliche Erbfolge ist nichts für Sie? - Sie haben verschiedene Alternativen:
Sie können jederzeit und an jedem Ort ein privatschriftliches Testament verfassen. Unbedingte Voraussetzung für die Gültigkeit Ihres letzten Willens: Es muss von Ihnen komplett handschriftlich niedergeschrieben und mit Vor- und Familiennamen unterzeichnet werden. Angaben über Ort und Zeitpunkt dürfen nicht fehlen.
Diese Form des Testaments stellt sicher, dass Ihr letzter Wille eindeutig und rechtlich einwandfrei ausgedrückt wird. Das öffentliche Testament wird bei einem Notar verfasst, die Gebühren richten sich nach dem Wert Ihres Vermögens.
Wenn sich etwas ändert, können Sie Ihr Testament jederzeit widerrufen - doch Vorsicht: Das gemeinschaftliche Testament zeigt je nach Gestaltung eine Bindungswirkung.
empfiehlt sich, wenn Sie jemanden bedenken möchten, ohne ihn gleich als Erben einzusetzen (In der Regel für gegenüber dem Erbe geringere Beträge). Im Gegensatz zu einem Erben, der mit Annahme des Erbes zum Rechtsnachfolger des Erblassers wird, erwirbt der Vermächtnisnehmer nur einen Anspruch (z.B. auf Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages) gegenüber den Erben.
Sobald Sie etwas vererben, fällt Erbschaftsteuer an. Der Steuersatz bemisst sich nach Steuerklasse des Erben und dem Wert des Vermögens (nach Abzug der Freibeträge).
Die letztwillige Übertragung eines Nachlasses oder eines Teiles des Nachlasses ist erbschaftsteuerfrei möglich, wenn der Begünstigte eine gemeinnützige Körperschaft ist. Der Gesetzgeber gewährt diese und weitere Steuervorteile, weil er durch das Wirken gemeinnütziger Körperschaften von eigentlich staatlichen Aufgaben entlastet wird.
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