Testamentsformen

Letztwillige Gestaltungsmöglichkeiten - Persönliche Beratung

Die Abfassung eines Testamentes erfordert Zeit und guten Rat. Durch intensive Gespräche mit Fachleuten kann geklärt werden, welche Testamentsform für Sie die ideale ist und wie Ihre ganz persönlichen Wünsche am besten umgesetzt werden können.

Dabei spielen viele Überlegungen und Kriterien eine Rolle, z. B.: Absicherung des überlebenden Partners – steuerliche Aspekte – Entstehung und Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften.

Das gemeinschaftliche Testament - Ehegattentestament

Das gemeinschaftliche Testament wird auch Ehegattentestament genannt, weil es ausschließlich eine Möglichkeit für Ehepartner ist. Der Entschluss der Ehegatten, über ihren jeweiligen Nachlass zu verfügen, wird in einer gemeinsamen Urkunde zusammengefasst. Damit wird der starke gemeinschaftliche Wille dokumentiert, eine für beide Ehepartner verbindliche Regelung zu schaffen.

Das sog. „Berliner Testament“ ist ein Sonderfall des gemeinschaftlichen Testaments. Hier setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein und bestimmen gleichzeitig, wem nach dem Tod beider Ehegatten der beiderseitige Nachlass zufallen soll. In vielen Fällen sind dies gemeinsame Kinder, es kann aber auch eine gemeinnützige Organisation sein.

Vertrag zugunsten Dritter

Mit Ihrer Bank oder Ihrem Kreditinstitut können Sie vereinbaren, dass die Rechte an bestimmten Konten oder Depots zum Zeitpunkt Ihres Todes unmittelbar auf eine zuvor festgelegte Person oder Organisation übergehen. Je nach Gestaltung fallen die Gelder dieser Konten damit gar nicht erst in den Nachlass. Ein Vertrag zugunsten Dritter muss unwiderruflich erfolgen und vom Begünstigten gegengezeichnet und damit offiziell angenommen werden.

Der Erbvertrag

Wenn die Erbschaft an bestimmte Pflichten oder die Übernahme bestimmter Verpflichtungen gebunden sein soll, empfiehlt sich ein Erbvertrag. Er wird mit einer oder mehreren Personen immer vor einem Notar geschlossen und kann danach nicht mehr einseitig widerrufen werden, sondern nur noch im Einklang mit dem/den Vertragspartner(n).

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