Erben und Steuern

Erbschaftsteuer

Vorweg: Die häufigste Testamentsform - das Berliner Testament - gilt unter Fachleuten als steuerlicher "Sündenfall".

Es kommt bei der Einsetzung des Partners zum Alleinerben hier zur vollen erbschaftsteuerlichen Belastung, sofern die Steuerfreigrenzen überschritten sind. Wenn nun nach Ableben des Längst-lebenden beispielsweise Kinder erben, kommt es erneut zur Erbschaftsteuer.

Diese Art "Doppelbesteuerung" eines Nachlasses führt zum unnötigen "Verzehr" des Nachlasses.

Lawrenz & Kollegen erarbeitet mit Ihnen eine steueroptimierte maßgeschneiderte Nachlassgestaltung unter Ausnutzung sämtlicher steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, wobei trotzdem Ihre Vermögensübertragungsvorstellungen im Vordergrund stehen:

  • Steuerfreigrenzen
  • Versorgungsfreibeträge
  • Schenkungen zu Lebzeiten
  • Vorweggenommene Erbfolge
  • Vor- und Nacherbschaft
  • Steueroptimierte Abwandlungen etablierter Testamentsformen
  • Schenkung auf den Todeszeitpunkt
  • Vertrag zu Gunsten Dritter
  • Übertragung auf Stiftungsformen
    - Unternehmensstiftung
    - Familienstiftung
    - Doppelstiftung
    - Gemeinnützige Stiftung
  • Entnahmen zur Versorgung des Stifters und der Angehörigen
  • Immobilienvermögen Ausland - Doppelbesteuerungsabkommen

Bewertung von Immobilien und Betriebsvermögen

Im Jahre 2008 muss der Gesetzgeber die bisherigen Steuerprivilegien für Immobilien-Erben beseitigen – bereits heute gilt es, den beabsichtigten Änderungen bei der Testamentsgestaltung Rechnung zu tragen.

Der Bewertung von Betriebsvermögen gem. § 12 Abs. 5 Erbschaftsteuergesetz wird ebenfalls eine Novellierung erfahren – in Verbindung mit § 13 Abs. ErbStG gilt es auch hier, die Bewertungsfrage in die Testamentsgestaltung optimiert einzuarbeiten – das gleiche gilt für stille Reserven des Unternehmens.

Nach der Änderung der Gesetzeslage sollten bereits bestehenden Testamente anhand der neuen Rechtslage steuerlich überprüft werden.

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