Sie können eine Stiftung unter dem Dach eines Treuhänders oder als selbständige Stiftung, die Ihren Namen trägt oder den Ihrer Vorfahren per Testament errichten: Ihr Vermögen bleibt unangetastet (erbschaftsteuerfrei), wird ertragbringend angelegt und die Erträge aus Ihrem Vermögen arbeiten in Ihrem Sinne dauerhaft für den von Ihnen ausgesuchten gemeinnützigen Zweck. Die Früchte Ihrer Arbeit wirken so auf Dauer auch nach Ihrem Versterben fort.
Die letztwillige Übertragung eines Nachlasses oder eines Teiles des Nachlasses ist erbschaftsteuerfrei möglich, wenn der Begünstigte eine gemeinnützige Körperschaft ist. Der Gesetzgeber gewährt diese und weitere Steuervorteile, weil er durch Stiftungen von eigentlich staatlichen Aufgaben entlastet wird.
Eine Beratung des Einzelfalls ist dringend anzuraten.
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