Stiftungsvermögen

Das Vermögen der Stiftung ist die materielle Grundlage ihrer Geschäftstätigkeit. Neben Stiftungszweck und Stiftungsorganisation zählt es damit zu den "Grundbausteinen" der Stiftung. Ohne Vermögen kommt eine Anerkennung der Stiftung nicht in Betracht.

Durch die Stiftung wird eine bestimmte Vermögensmasse den verfolgten Stiftungszwecken dauernd gewidmet. Die Vermögensausstattung muss nur zur Erreichung des Stiftungszwecks ausreichend sein.
Erträge (z. B. Zinsen, Mieten) müssen in einer Höhe anfallen, dass die Aufwendungen zur Erreichung der Stiftungszwecke finanzierbar sind.

Rechtsfähige Stiftungen privaten Rechts werden in der Regel ab einem Vermögen ab 100.000 € und zu erwartenden Erträgen in Höhe von 4.000 - 5.000 € jährlich anerkannt.

Gebot des Substanzerhaltes

Die Vermögenswerte, die der Stifter der Stiftung durch das Stiftungsgeschäft zugedacht hat, bilden das sog. Grundstockvermögen. Als Grundstockvermögen kommt nicht nur Geld in Betracht, sondern alle Vermögenswerte, die geeignet sind, den Stiftungszweck unmittelbar oder mittelbar durch ihre Erträge zu fördern, z. B. auch Wertpapiere, Immobilien oder Rechte (z. B. Verwertungsrechte an Urheberrechten).

Alle Landesstiftungsgesetze schreiben die Erhaltung des Stiftungsvermögens vor. Das bedeutet, dass das Stiftungsvermögen bzw. Teile hiervon in der Regel nicht verausgabt werden dürfen. Der Substanzerhalt des Stiftungsvermögens sichert den dauerhaften Bestand der Stiftung.

Ausnahme: zulässiger Zugriff auf das Grundvermögen

Satzungen können trotzdem die Möglichkeit vorsehen, zeitweise auf den Grundstock des Vermögens zurückzugreifen – etwa weil ansonsten der Stiftungszweck nicht verwirklicht werden kann. Immer ist dann jedoch bereits in der Satzung vorgeschrieben, dass dieser Fehlbestand kurzfrisitig (in der Regel in den zwei Folgejahren nach der Entnahme) wieder auszugleichen ist.

Auch bei Immobilien, die sich im Stiftungsvermögen befinden, ist der Grundsatz des Vermögenserhaltes und der Vermeidung von Wertverlusten zu beachten. Das kann problematisch sein, wenn dazu auf Erträge aus dem Stiftungsvermögen zurückgegriffen werden muss.

Nach den Vorgaben aller Stiftungsgesetze ist das Stiftungsvermögen von anderen Vermögensmassen getrennt zu halten. Daraus resultiert die Pflicht zu einer eigenständigen Vermögensaufstellung, eigenen Vermögensrechnung, selbständiger Buch- und Kassenführung und weiter die Trennung von Grundstock und Spenden, Erträgen und sonstigen Einkünften.

Immobilien

Immobilien in einem Stiftungsvermögen sollen immer zur Verwirklichung des Zwecks der Stiftung beitragen entweder, weil z. B. die Stiftung die Immobilie für die Umsetzung Ihrer Zwecke benötigt oder auch als reine Kapitalanlage, um im Rahmen der steuerlich privilegierten Vermögensverwaltung Mittel für die Zwecke der Stiftung zu erwirtschaften.

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